Satzung (Stand: 26.02.2010)
Die nachfolgende Satzung dient nur zur Information und besitzt keine Rechtsverbindlichkeit. Ausschlaggebend ist grundsätzlich nur die gedruckte Fassung (zu beziehen über die Geschäftsstelle):
Turn- und Sportverein Vinnhorst von 1956 e.V.
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
- Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Vinnhorst von 1956 e.V. und hat seinen Sitz in Vinnhorst.
- Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedanken zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege sittliche, geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) und seiner Unterverbände sowie des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen.
II. Mitgliedschaft
§ 3
- Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in:
a. Ordentlichen Mitgliedern b. Ehrenmitgliedern - Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich regelmäßig sportlich im Verein betätigen und passive Mitglieder, die nicht regelmäßig an sportlichen Aktivitäten teilnehmen.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ernannt. Sie müssen sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 4
- Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt durch den Hauptvorstand. Alle Neuaufnahmen sind jeweils zahlenmäßig auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Jede natürliche Person kann als Mitglied aufgenommen werden.
Zur Aufnahme in den Verein sind Voraussetzung:
a. Schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand b. Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr und der Vereinsbeiträge - Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bei allen Entscheidungen ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 5
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist ein Vierteljahr im voraus zahlbar. Wer über ein halbes Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und ihn trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, kann nach den Bestimmungen des § 6 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wegen Beitragsrückstände entscheidet der Hauptvorstand.
§ 6
- Mitglieder, die der Satzung, von dem Vorstand erlassene Ordnungen oder den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Vorstand zuwiderhandeln oder sich grober Verstöße gegen den Verein im allgemeinen schuldig machen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit Einbeziehung des Ehrengerichts mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. - Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Die Anrufung hat keine aufschiebbare Wirkung.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Hauptvorstand und bedarf der Bestätigung.
Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Schluss des Kalendervierteljahres zu entrichten, in dem die Austrittsanzeige beim Vorstand eingeht. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
III. Organe
§ 8
Der Verein wird verwaltet durch:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Turn- und Sportausschuss
1. Vorstand
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
- dem Hauptvorstand
a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) 1. Schriftwart/in d) Schatzmeister/in - dem erweiterten Vorstand
e) Hauptturnwart/in j) Sportarzt/Sportärztin f) Frauenwartin k) Vorstandsmitglied z.b.V. g) Jugendwart/in (es können bis zu drei Vorstandsmitglieder gewählt werden) h) Pressewart/in l) Geschäftsführer/in i) Sozialwart/in - Die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Schriftwart/in und Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein.
- Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre, und in abwechselnder Reihenfolge.
Gruppe 1: a, c, e, g, i, k
Gruppe 2: b, d, f, h, j, l - Nach Ablauf des Vereinsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den leergewordenen Posten kommissarisch zu besetzen.
- Der Vorstand fällt seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 10
- Der Turnausschuss besteht aus:
a) Hauptturnwart/in f) Seniorensportwart/in b) Frauenturnwartin g) Mutter- und Kind-Turnwart/in c) Frauengymnastikwartin h) Schwimmwart/in d) Jugendturnwart i) Tanzsportwart/in e) Jugendturnwartin j) Faustballwart/in - Der Sportausschuss besteht aus:
a) Spartenleiter/in Handball f) Badmintonwart/in b) Männerhandballwart g) Volleyballwart/in c) Frauenhandballwart/in h) Spartenleiter/in Fußball d) Jugendhandballwart/in i) Fußballwart/in e) Leichtathletikwart/in j) Fußballjugendwart/in
Den Spartenleitern im Turn- und Sportausschuss wird ein Stimmrecht im erweiterten Vorstand eingeräumt.
Der Turn- und Sportausschuss kann durch die Aufnahme neuer Sparten jederzeit erweitert werden. - Die einzelnen Sparten des Vereins wählen ihren Spartenleiter, auch wenn ihre Mitglieder nicht stimmberechtigt sind.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Turn- und Sportausschuss mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu Vorstandssitzungen einzuladen. Bei Bedarf kann auch öfter eingeladen werden.
Ein Ausschussmitglied hat außerdem das Recht, auf Antrag unter Angabe des Grundes an der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
3. Mitgliederversammlung
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern gebildet. Jedes Mitglied ab 18 Jahre ist stimmberechtigt. Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Kassen- und Revisionsberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
f) Wahl des Ehrengerichts, bestehend aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzer/innen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Satzungsänderung
j) Auflösung des Vereins
§ 12
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung und stellt die Tagesordnung auf. Die öffentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im 1. Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung es schriftlich beantragt. Im letzteren Falle muss die Berufung spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Der Tag und der Beginn der Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnungspunkte drei Wochen vorher durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Vereins und an den Übungsstätten mitzuteilen.
- Etwaige Anträge sind dem Vorstand spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Die Dringlichkeit des Antrages wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der Schriftwartin/dem Schriftwart zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
- Eine Änderung des Vereinszweckes oder seine Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für alle anderen Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 13
- Das Ehrengericht setzt sich zusammen
a) aus einer/m Vorsitzenden b) zwei Beisitzer/innen - Die Mitglieder des Ehrengerichts werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Das Ehrengericht unterstützt den Vorstand bei Entscheidungen wie unter § 6 dieser Satzung beschrieben.
5. Kassenprüfung
§ 14
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.Jede/r Kassenprüfer/in soll zwei Geschäftsjahre in seinem Amt bleiben, so dass in jeder Mitgliederversammlung nur 1 Kassenprüfer/in neu zu wählen ist. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Zwei Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
IV. Verwaltung
§ 15
- Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
- Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter/innen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
§18
Der Verein haftet im Rahmen der von ihm im Zusammenhang mit den Sportverbänden abgeschlossenen Versicherungen.
V. Auflösung
§19
Nach der Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Hannover, mit der ausdrücklichen Bestimmung zu, es dem gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zuzuführen.
VI. Inkrafttreten
§20
Diese Satzung wurde am 15.11.1956 in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Folgezeit mehrmals geändert.
Geändert durch Mitgliederbeschluss vom 27.01.1967
Geändert durch Mitgliederbeschluss vom 29.01.1971
Geändert durch Mitgliederbeschluss vom 28.02.1986
Geändert durch Mitgliederbeschluss vom 26.02.2010
Aktualisiert (Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 11:44 Uhr)



